Allgemeine Geschäftsbedingen - Fotoautomat Vermietung Sebastian Maaß

§ 1 Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Miet-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen. Im kaufmännischen Verkehr gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde sie bestätigend zur Kenntnis nimmt oder ihnen nicht umgehend widerspricht, spätestens mit der Entgegennahme oder Nutzung des Fotoautomaten gelten die Geschäftsbedingungen als angenommen. Abweichungen und mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

§ 2 Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den hierzu gehörenden Anlagen, sofern sie in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind. Eine Abweichung von der vereinbarten Leistung ist dann zulässig, wenn dies zum Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlich oder zweckmäßig ist und damit keine wesentliche Leistungsänderung insbesondere Leistungsminderung, verbunden ist.

§ 3 Mietbedingungen

  1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte, Systeme und Anlagen zur Miete. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
  2. Die Mietzeit beginnt und endet an den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten.
  3. Die Mietgebühr richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Preis und ist unabhängig davon zu bezahlen ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
  4. Der Transport der Geräte erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.
  5. Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit Besitz, Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu beachten. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften für Veranstaltungen zu beachten (z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Verordnungen, Versammlungsstättenverordnung etc.)
  6. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, - unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine, vom Vermieter installierte Stromverteilung, entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung. Für die entstehenden Kosten der Stromentnahme ist der Mieter verantwortlich.
  7. Die Mietsache darf ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht außerhalb geschlossener Gebäude aufgestellt werden.
  8. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung erlaubt.
  9. Der Verkauf und die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
  10. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn - auch ohne eigenes Verschulden -, seine Gäste oder Dritte entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
  11. Im Falle von Beschädigungen oder Abhandenkommens der Mietsache in Gänze oder zum Teil hat der Mieter den entstandenen Schaden zu ersetzen. Sollten dadurch bedingt nachfolgende Vermietungen der Mietsache storniert werden müssen (z.B. weil die Mietsache noch nicht wieder voll funktionstüchtig ist) hat der Mieter auch den hierdurch entstandenen Schaden auszugleichen. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
  12. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
  13. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften.
  14. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Pesonen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
  15. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
  16. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.

§ 4 Serviceleistungen

Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Anlieferung, Aufbau, Techniker und/oder anderes Personal, Abbau, Abholung etc. beinhalten, gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:

  1. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten, auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der Mieter.
  2. Der Mieter hat während des kompletten Mietzeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
  3. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
  4. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nachden Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
  5. Ist der Mieter nicht selbst Gastgeber im eigenen Hause setzt er sich mit dem Betreiber der Örtlichkeit auseinander um einen geeigneten Aufstellort für die Mietsache zu finden. Der genaue Aufstellort wird dem Vermieter vor vereinbartemAufbautermin mitgeteilt.

§ 5 Stornierung / Kündigung

  1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie folgt:
    • bis 30 Tage vor Mietbeginn 25% der Gesamtvergütung
    • bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
    • bis 2 Tage vor Mietbeginn 75% der Gesamtvergütung
    Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
  2. Der Vermieter kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder Mängel, die der Mieter zu vertreten hat, festgestellt wurden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder der Mieter Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen von uns von Bedeutung sind.

§ 6 Lieferung

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind nicht gestattet. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

§ 7 Rückgabe der Mietsache

  1. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet, voll funktionstüchtig und im sauberen Zustand zurückzugeben. Verschmutzt zurück gebrachte Mietgegenstände werden auf Kosten des Mieters gereinigt. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
  2. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
  3. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
  4. Defekte, fehlende oder durch Verschmutzung unbrauchbar gewordene Requisiten werden dem Mieter mit 5,00 Euro pro unbrauchbar gewordenen Gegenstand berechnet.
  5. Der Vermieter haftet nicht für Wertsachen und/oder Gegenstände, die bei Rückgabe des Fotoautomaten zurückgelassen werden.

§ 8 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Rechnungen für gewerbliche Kunden, falls nicht anders vereinbart, sind binnen 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug per Überweisung auf das Firmenkonto zu zahlen.
  2. Rechnungen für private Personen, falls nicht anders vereinbart, sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug per Überweisung auf das Firmenkonto zu zahlen.
  3. Mit der Unterzeichnung des Vertrages ist eine Terminreservierungsgebühr in Höhe von 30% fällig. Erst mit Eingang des Betrages beim Auftragnehmer gelten die im Vertrag genannten Termine als gebucht. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgemäß ein, so ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, nach Absprache eine Kaution und Terminreservierungsgebühr vom Mieter zu verlangen.
  5. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter berechtigt, zur Deckung der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren zu verlangen, darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag Verzugszinsen verlangen.
  6. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 9 Haftungsbegrenzung

Unsere Haftung für Schäden ist auf die Summe des wirksam vereinbarten Mietpreises beschränkt, sofern nichts anders vereinbart ist und dieses gesetzlich zulässig ist. Sollte eine höhere Haftungssumme vereinbart werden, sind die daraus entstehenden Mehrkosten für z.B. Versicherungen usw. vom Vertragspartner zu übernehmen.

  1. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, obliegt dem Kunden. Der Kunde ist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Ausgabe des Bildmaterials für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
  2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für das gespeicherte Bildmaterial.

§ 10 Urheberrecht und Nutzungsrecht

  1. Dem Vermieter steht das Urheberrecht an sämtlichen digitalen Aufzeichnungen in jeglicher Form und Darstellungsweise nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Der Vermieter überträgt dem Kunden das einfache Nutzungsrecht auch zur Weitergabe an deren Veranstaltungsteilnehmer entsprechend der aufgezeichneten Personen für die im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen verkörperten Dienstleistungsergebnisse. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnung über.
  3. Die digitale Aufzeichnung bzw. die Negative verbleiben beim Vermieter. Eine Herausgabe an den Kunden erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und Vergütung. Eine Löschung des Bildmaterials erfolgt nach freiem Ermessen, zur Speicherung oder zur Aufbewahrung ist der Vermieter nicht verpflichtet.
  4. Der Mieter weist die Teilnehmer am Veranstaltungsort darauf hin mit der Nutzung der Aufnahmegeräte ihre Einwilligung zur Veröffentlichung ihres Fotos (Rechte am eigenen Bild) weiter zu geben.
  5. Der Vermieter stellt dem Mieter über die Dauer von einem Monat zur Verfügung. Mit Ablauf des Monats wird die Webgalerie ohne weitere Nachricht an den Mieter gelöscht. Die Webgalerie ist mit einer Downloadfunktion ausgestattet.
  6. Dem Mieter wird, je nach Wunsch, entweder während der Veranstaltung und somit für alle Gäste zugänglich oder nach der Veranstaltung ein Link zur Onlinegalerie mitgeteilt.
  7. Der Mieter kann per Mail das Löschen einzelner Bilder aus der Webgalerie verlangen.

§ 11 Datenschutz

Alle auf das Vertragsverhältnis bezogenen Daten werden von uns gespeichert. Der Vermieter verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nicht statt.

§ 12 Sonstiges

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Amtsgericht Krefeld.
  2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser dieser Schriftformklausel.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzen, die der weggefallenen möglichst nahe kommt und zulässig ist. Jede Partei ist insoweit berechtigt, eine Klausel schriftlich vorzuschlagen. Diese gilt als vereinbart, sofern die andere Partei nicht schriftlich binnen zwei Wochen nach Zugang diesem Vorschlag widerspricht. Der schriftliche Vorschlag einer Klausel ist der anderen Partei mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Widerspruch darf auch in sonstiger schriftlicher Form, insbesondere auch im elektronischen Datenverkehr, erfolgen.

Stand 01/2015


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